Sanitätswachdienst - Allgemeine Geschäftsbedingungen des BRK-KV Oberallgäu
Stand: März 2017
§ 1 Leistungsumfang
1. Die Betreuung der im Angebot beschriebenen Veranstaltung durch das BRK im Rahmen eines Sanitätswachdienstes umfasst alle zur sanitätsdienstlichen Versorgung der Veran-staltungsteilnehmer erforderlichen Maßnahmen entsprechend den Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen zur Durchführung von Sanitätswachdiensten in der jeweils gültigen Fassung. Diese liegen dem Veranstalter vor. Vereinbart wird ein Sanitätswachdienst im Umfang wie im Angebot beschrieben.
2. Die Durchführung des Transportes von Notfallpatienten und Krankentransport (Ret-tungsdienst) ist im Leistungsumfang nicht enthalten (die Bereitstellung von Fahrzeugen dient der vorsorglichen Vorhaltung von Rettungsmitteln und im Regelfall nicht dem Krankentransport bzw. dem Transport von Notfallpatienten). Bei Übernahme von Ret-tungsdienstaufgaben durch das BRK muss das BRK eine Vereinbarung mit dem Träger des Rettungsdienstes abgeschlossen haben. Fahrzeuge und Fahrzeugbesatzungen gel-ten dann zusätzlich zu vorgenannter Personal- und Fahrzeugbemessung.
§ 2 Gefahrenanalyse und Geschäftsgrundlage
1. Die Bemessung der einzusetzenden Kräfte erfolgt aufgrund einer umfassenden Analyse des von der Veranstaltung zu erwartenden Gefahrenpotentials durch das BRK. Diese Gefahrenanalyse erfolgt entsprechend den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Durchführung von Sanitätswachdiensten und den Richtwerten des „Maurer-Algorithmus” für die Einsatzplanung und Betreuung von Großveranstaltungen. Die hierbei zu berücksichtigenden Gefahr-Faktoren sind die zulässige und die erwartete Besucherzahl, die örtlichen Gegebenheiten und die Art der Veranstaltung, die Beteili-gung prominenter Persönlichkeiten sowie polizeiliche und sonstige Erkenntnisse und Erfahrungswerte für diese oder ähnliche Veranstaltungen.
2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die nach „Maurer-Algorithmus” durchge-führte Gefahrenanalyse (Anlage) zur Ermittlung der erforderlichen Einsatzkräfte sowie die hierzu heranzuziehenden Angaben des Veranstalters sind ausdrücklich Geschäfts-grundlage dieser Vereinbarung. Etwaige Abweichungen oder Veränderungen dieser zugrunde gelegten Angaben entbinden das BRK von seiner Leistungsverpflichtung.
§ 3 Pflichten und Aufgaben des BRK
1. Zur Erbringung der genannten Leistungen stellt das BRK die durch die Gefahrenanalyse ermittelte erforderliche und angemessene Anzahl an Sanitätspersonal verschiedener Qualifikationen mit der erforderlichen Ausstattung und Ausrüstung, Leitungs- und Füh-rungskräfte sowie die erforderlichen Einrichtungen und Fahrzeuge entsprechend
§ 1 dieses Vertrages zur Verfügung.
2. Das BRK verpflichtet sich, bei der Einsatzplanung und der Durchführung der sanitäts-dienstlichen Betreuung der Veranstaltung die örtlich festgelegten und eingeübten Handlungskonzepte, Planungen und Organisationsstrukturen des regulären Rettungs-dienstes zu beachten und sich mit den anderen bei der Veranstaltung möglicherweise beteiligten Behörden und Organisationen abzustimmen.
3. Je nach Art und Umfang der Veranstaltung sowie den Gegebenheiten der Örtlichkeit stellt das BRK erforderliche Kommunikationswege für seine eigenen Einsatzkräfte auf geeignete Art sicher. Falls die Größe der Veranstaltung und die Zahl der eingesetzten Kräfte es erfordert, stellt das BRK darüber hinaus einen Einsatzleiter/eine Einsatzleitung zur Koordination des Sanitätswachdienstes, der/die dem Veranstalter zugleich als Ansprechpartner zur Verfügung steht. Andernfalls wird das BRK dem Veranstalter durch die vor Ort eingesetzten Kräfte einen verantwortlichen Ansprechpartner für die Zeit der Veranstaltung benennen und für dessen ständige Erreichbarkeit sorgen.
4. Darüber hinaus ist das BRK nicht verantwortlich für alle Belange, die außerhalb der Durchführung des Sanitätswachdienstes selbst liegen, insbesondere nicht für:
• die Einrichtung und Offenhaltung von Flucht- und Rettungswegen
• die Zugangsregelung und -kontrolle
• Maßnahmen gegen Brandgefahr
• die Einholung erforderlicher behördlicher Genehmigungen und die Einhaltung erteilter Auflagen und Vorgaben, sofern letztere nicht unmittelbar die Durch-führung des Sanitätswachdienstes betreffen und dem BRK rechtzeitig - spä-testens 10 Tage vor Beginn der Veranstaltung - bekannt gegeben wurden
§ 4 Pflichten und Aufgaben des Veranstalters
1. Zur Sicherstellung einer umfassenden Einsatzplanung, insbesondere zur Durchfüh-rung der Gefahranalyse nach § 2 Nr.1 dieser Vereinbarung, ist der Veranstalter ver-pflichtet, rechtzeitig vor der geplanten Veranstaltung - spätestens 14 Tage vor deren Beginn - dem BRK folgende Informationen bekannt zu geben:
• die genaue Art der Veranstaltung sowie deren zeitlichen Rahmen
• die genaue Örtlichkeit der Veranstaltung einschließlich einer Beschreibung der baulichen Gegebenheiten, ggf. die Größe der Freifläche, auf der die Veran-staltung stattfinden soll
• die für diese Örtlichkeit zugelassene Besucher- und/oder Teilnehmerzahl
• die tatsächlich erwartete Besucher- und/oder Teilnehmerzahl einschließlich Angaben über die Kalkulationsbasis, aufgrund derer diese Zahl ermittelt wurde
• die erwartete Beteiligung prominenter Persönlichkeiten
• polizeiliche und/oder sonstige Erkenntnisse und Erfahrungswerte für diese oder ähnliche Veranstaltungen, aus denen insbesondere auf die Gewaltbereitschaft der Teilnehmer, den Ablauf der Veranstaltung oder sonstige zu erwartende besondere Vorkommnisse zu schließen ist
• den genauen Programmablauf und Zeitplan
• den Namen und die Möglichkeit der Erreichbarkeit eines verantwortlichen An-sprechpartners des Veranstalters für die Mitarbeiter des BRK
2. Darüber hinaus soll der Veranstalter rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung Angaben machen über:
• die eigenen Sicherheitsstandards während der Veranstaltung
• geplante Sperrzonen sowie einzurichtende Flucht- und Rettungswege
• möglicherweise vorhandene Fernmelde- und Kommunikationseinrichtungen
• die Möglichkeit einer Verpflegung der Einsatzkräfte des BRK während der Veranstaltung
3. Der Veranstalter ist verpflichtet, alle tatsächlichen oder zu erwartenden Änderungen - auch solche, die während des Ablaufs der Veranstaltung eintreten oder erkennbar werden - hinsichtlich der unter §4 Nr. 1 und Nr. 2 genannten Punkten unverzüglich dem BRK mitzuteilen.
Bei wesentlichen Änderungen ist das BRK berechtigt, hierauf mit dem zusätzlichen Einsatz oder einer Nachforderung von Personal, Ausrüstung und Rettungsmitteln zu reagieren und dem Veranstalter diese ggf. zusätzlich in Rechnung zu stellen.
§ 5 Haftung
1. Das BRK haftet dem Veranstalter sowie Dritten gegenüber für Schäden, die durch die eingesetzten Kräfte des BRK in Ausübung der in dieser Vereinbarung begründeten Aufgaben schuldhaft verursacht wurden.
2. Das BRK wird jedoch vom Veranstalter von jeglicher Haftung für Schäden freigestellt, die auf eine medizinische/sanitätsdienstliche Unterversorgung zurückzuführen sind, sofern diese darauf beruht, dass der Veranstalter dem BRK wissentlich oder unwis-sentlich falsche oder unvollständige Angaben nach § 4 dieser Vereinbarung gemacht, Informationen zurückgehalten, eingetretene oder zu erwartende Veränderungen nicht unverzüglich bekannt gegeben oder eine sonstige ihn treffende Verpflichtungen gleich welcher Art vernachlässigt hat. In diesem Falle stellt der Veranstalter das BRK auch hinsichtlich aller Ersatzansprüche Dritter frei.
3. Da das BRK als Hilfsorganisation auch Aufgaben im Rahmen des Katastrophen- und Zivilschutzes sowie bei Großschadensereignissen wahrzunehmen hat, kann es u. U. erforderlich werden, bei einem entsprechenden Einsatzauftrag an das BRK den Sani-tätswachdienst - nach Rücksprache mit dem Veranstalter - vorübergehend auf eine Mindeststärke zu reduzieren. In diesem Falle stehen dem Veranstalter keinerlei Er-satzansprüche gegenüber dem BRK zu. Auch eine Haftung des BRK gegenüber Drit-ten im Hinblick auf eine in diesem Falle möglicherweise eintretende medizini-sche/sanitätsdienstliche Unterversorgung der Veranstaltung scheidet aus. Die Ver-antwortung für die ausreichende Versorgung der Veranstaltung geht dann allein auf den Veranstalter über. Im Gegenzug wird er seinerseits von der Leistung einer ggf. vereinbarten Vergütung an das BRK befreit. Anteilig bereits erbrachte Leistungen müssen auch dann vergütet werden.
§ 6 Kosten und Vergütung
1. Für die Durchführung des Sanitätswachdienstes und die dem BRK hierdurch entste-henden Personal- und Materialkosten wird mit dem Veranstalter eine Vergütung laut Angebot vereinbart.
2. Wird zwischen dem BRK und dem Veranstalter für die Durchführung des Sanitäts-wachdienstes eine Vergütung nach Nr.1 vereinbart, so deckt diese alle Leistungen des BRK ab, die sich aus dieser Vereinbarung gegenüber dem Veranstalter ergeben, sofern keine Änderungen in der Planung und Durchführung des Sanitätswachdienstes nach § 4 Nr.3 dieser Vereinbarung erforderlich werden.
3. Die vereinbarte Vergütung bezieht sich allein auf die Präsenz der eingesetzten Kräfte des BRK am Veranstaltungsort und ist nicht abhängig von der Anzahl der erfolgten Hilfeleistungen.
4. Besonders aufwendige Versorgungen von Patienten sowie möglicherweise erforder-lich werdende Transporte, insbesondere die Versorgung und der Transport von Not-fallpatienten, können zusätzlich mit den Patienten bzw. deren Krankenkassen abge-rechnet werden. Die Vereinbarung zwischen dem BRK und dem Veranstalter über ei-ne Vergütung wird davon nicht berührt.
§ 7 Sonstige Vereinbarungen und Änderungen
1. Die o. g. Regelungen geben die Vereinbarung über die Durchführung des Sanitäts-wachdienstes vollständig wieder. Sonstige Vereinbarungen oder Nebenabreden, ins-besondere mündlicher Art, wurden nicht getroffen.
2. Alle Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksam-keit der Schriftform.
3. Haben sich die Verhältnisse, die für den Abschluss dieser Vereinbarung maßgeblich waren, seit deren Abschluss so wesentlich geändert, dass die geplante Veranstaltung einen gänzlichen anderen Charakter erhalten hat oder das Festhalten an dieser Ver-einbarung aus anderen Gründen nicht zumutbar ist, kann das BRK von dieser Ver-einbarung unter Befreiung von jeglichen Verpflichtungen jederzeit zurücktreten. Es wird dem Veranstalter diese Entscheidung unverzüglich mitteilen.
§ 8 Salvatorische Klausel
1. Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung aus irgendeinem Grunde rechtsunwirksam sein sollten, werden dadurch die Gültigkeit der übrigen Be-stimmungen und damit die Gültigkeit der gesamten Vereinbarung nicht berührt.
2. Die unwirksame Vereinbarung ist vielmehr in eine den gesetzlichen Anforderungen und den erkennbaren Interessen der Parteien entsprechende Vereinbarung zu än-dern, sowie es dem Sinn und Zweck der Regelung entsprechen würde und von den Parteien bei Kenntnis der Unwirksamkeit vereinbart worden wäre.
3. Gleiches gilt für den Fall, dass es bei der Auslegung einer einzelnen oder mehrerer Vereinbarungen zwischen den Parteien zu unterschiedlichen Auffassungen kommt.
§ 9 Gebührensatz
Analog zu den Gebührensätzen des Bayer. Feuerwehrgesetzes in der jeweiligen gültigen Fassung. Für die Bereitstellung eines RTW werden pro Tag 90 Euro und für die Be-reitstellung eines KTW 60 Euro pro Tag berechnet
§ 10 Bevollmächtigung
Die Bereitschaftsleiter*, Kreisbereitschaftsleiter* und deren jeweilige Stellvertreter* sind bevollmächtigt Verträge bis zu einem Volumen von 700 Euro zu unterzeichnen. Verträge, die diese Summe übersteigen bedürfen der Unterschrift durch den Kreisgeschäftsführer.
§ 11 Gerichtsstand ist Kempten
*Entsprechende namentliche Vollmachten werden vom Kreisgeschäftsführer erteilt.